Mietpreisbremse: Was Berliner Mieter 2021 wissen müssen

In Berlin ist der Traum von der bezahlbaren Wohnung für die meisten Wohnungssuchenden und Mieter schon lange aus. Die Hauptstadt steckt in einer handfesten Wohnungskrise. Doch Mieter müssen sich der prekären Situation nicht einfach hingeben: Die Mietpreisbremse bietet eine sichere rechtliche Grundlage, überhöhte Mieten zu senken.

Kurz gesagt

  • Die Mietpreisbremse gilt in Berlin für Mietverträge, die seit dem 1. Juni 2015 unterschrieben wurden.
  • Das Gesetz gilt in allen Berliner Bezirken.
  • Übersteigt die Nettokaltmiete die für die entsprechende Wohnung geltende ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 Prozent, können Berliner Mieter die Mietpreisbremse ziehen.

Gilt die Mietpreisbremse in Berlin?

Anders als in vielen anderen Bundesländern, gilt das Mietpreisbremsen-Gesetz in Berlin seit dem 1. Juni 2015 ohne Unterbrechung.



Wie sich das Gesetz entwickelt hat

Das Land Berlin hat die üblichen Formfehler bei der Erlassung des Gesetzes vermieden und auf diese Weise in 2015 die Rechte der Mieter nachhaltig gestärkt. Seit ihrer Einführung konnte die Mietpreisbremse in der Hauptstadt sämtlichen Klagen und Beschwerden standhalten.

  • 28. April 2015: Der Berliner Senat veröffentlicht die Mietenbegrenzungsverordnung (MietBegrV Bln) mit Begründung auf der Website des Berliner Abgeordnetenhauses.
  • 1. Juni 2015: Die Mietpreisbremse tritt für Neuvermietungen in ganz Berlin in Kraft und ist ab sofort wirksam.
  • 20. August 2019: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) lehnt die Beschwerde einer Berliner Vermieterin zurück. Sie wurde zuvor von einem Mieter wegen einer überhöhten Miete gerügt und daraufhin vom Berliner Landgericht (LG) zur Rückzahlung verurteilt. Die Vermieterin beschwerte sich daraufhin beim BVerfG darüber, dass die Mietpreisbremse gegen die Grundrechte auf Eigentum und Handlungsfreiheit verstößt und somit verfassungswidrig sei. Das Urteil vom BVerfG zur Abweisung der Beschwerde bestätigt, dass die Mietpreisbremse verfassungskonform ist und nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
  • 1. April 2020: Das Gesetz zur Mietpreisbremse wird seitens der Bundesregierung verschärft. Auch in Berlin gilt damit, dass Mieter deren Mietverhältnisse seit April 2020 begonnen haben, bis zu 30 Monate rückwirkend zu viel gezahlte Miete zurückfordern können. Gleichzeitig ermöglicht die Bundesregierung eine Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2025.
  • 19. Mai 2020: Der Berliner Senat erlässt erneut die begründete Mietenbegrenzungsverordnung inklusive Verschärfung und verlängert die neue Mietpreisbremse bis Ende Mai 2025.



Ab wann gilt das Gesetz?

Die sogenannte Mietpreisbremse gilt in Berlin für Mietverträge, die seit dem 1. Juni 2015 geschlossen wurden. Sie wurde verlängert und ist aktuell bis einschließlich 31. Mai 2025 gültig. Haben Sie als Mieter also seit Juni 2015 einen Mietvertrag unterschrieben, können Sie Ihr Recht durchsetzen und die Mietpreisbremse ziehen.



Hat die Mietpreisbremse in Berlin Erfolg?

Schaut man auf die Erfahrungen Berliner Mieter, so hat die Mietpreisbremse schon vielen Verbrauchern in der Hauptstadt zu einer beachtlichen monatlichen Ersparnis verholfen. Beispielsweise war ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Neukölln im Mai 2019 in den Schlagzeilen. Die Entscheidung des Gerichts bescherte der Neuköllner Mieterin eine Rückzahlung von über 4.000 Euro seitens Ihrer Vermietergesellschaft Gabriel International. Im Prozess hat CONNY, ehemals wenigermiete.de, die Mieterin vertreten.

Trotz vieler Erfolge steigen die durchschnittlichen Mieten in Großstädten wie Berlin weiter an. Auch große Vermieterfirmen wie Akelius, Vonovia und Deutsche Wohnen handeln häufig mit überhöhten Quadratmeterpreisen. Damit die Mietpreisbremse den Wohnungsmarkt der Hauptstadt für Mieter nachhaltig verbessern kann, sollte sie häufiger gezogen werden. So kann auch die ortsübliche Vergleichsmiete auf einem bezahlbaren Niveau bleiben und Mietsenkungen effektiv machen. Es gibt noch viele andere gute Gründe die Mietpreisbremse zu ziehen. CONNY hilt Ihnen dabei, Ihr Recht einfach & bequem durchzusetzen.

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Ausnahmen: Wann gilt die Mietpreisbremse in Berlin nicht?

In einigen Fällen kann die Mietpreisbremse nicht gezogen werden. Diese Ausnahmen sind im bundesweiten Gesetz zur Mietpreisbremse definiert und gelten auch für Berlin:

  • Wohnraum, für den schon die Vormieter eine überhöhte Miete gezahlt haben
  • Nur vorübergehend vermieteter Wohnraum
  • Mietverträge, die vor dem 1. Juni 2015 unterschrieben wurden
  • Mietwohnungen, die umfassend modernisiert wurden
  • Neue Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 zum ersten Mal vermietet wurden

Das Land Berlin hat zusätzlich zu diesen bundesweit geltenden Ausnahmen keine weiteren Fälle definiert, in denen die Mietpreisbremse nicht gilt. Das Gesetz gilt daher auch für möblierte Wohnungen sowie Verträge mit Staffelmieten und Indexmieten.

Sollte auf Sie als Mieter eine der Ausnahmen zutreffen, empfehlen wir dennoch eine Prüfung des individuellen Falles. Viele Vermieter versuchen illegalerweise die Mietpreisbremse zu umgehen, können die Ausnahmen jedoch oft nicht ausreichend nachweisen. Beispielsweise hat der Vermieter die Pflicht, die Kosten einer Sanierung genau darzulegen, um sich auf die Ausnahme aufgrund umfassender Modernisierung berufen zu können.

Kann der Vermieter sich tatsächlich auf eine Ausnahme berufen, darf er dennoch nicht beliebig die Miete erhöhen. In Berlin verhindert die Kappungsgrenze eine Mieterhöhung von mehr als 15 Prozent innerhalb von drei Jahren. Nicht rechtmäßige Mieterhöhungen können Sie demnach ebenfalls zu einer Mietsenkung berechtigen.

Wie ziehe ich die Mietpreisbremse in Berlin?

Berliner Mieter sollten zum erfolgreichen Ziehen der Mietpreisbremse die folgenden Schritte nehmen:

  1. Ermittlung der maximalen Miethöhe: Dafür können Sie unseren kostenfreien Mietspiegelrechner nutzen.
  2. Rüge an Vermieter senden: Aufgrund der Berechnung haben Sie erfahren, dass Sie zu viel Miete bezahlen. Senden Sie ein Rügeschreiben an Ihren Vermieter.
  3. Beweise für Ausnahme einfordern: Der Vermieter beruft sich auf eine der Ausnahmen von der Mietpreisbremse. Sie haben das Recht, hierfür entsprechende Nachweise zu erhalten.
  4. Anwalt oder CONNY beauftragen: Ihr Vermieter reagiert nicht. Holen Sie sich juristische Unterstützung, um sich rechtlich durchzusetzen.



CONNY setzt sich für Mieterrechte ein und hat schon in tausenden Fällen Mietern geholfen, die Mietpreisbremse zu ziehen. Wir helfen auch Ihnen - jetzt ganz einfach & bequem:

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