Einfach die Miete senken - Ohne Angst vorm Vermieter

Sie zahlen für Ihre Wohnung zu viel Miete und sind bereit die Mietpreisbremse zu ziehen? Das ist Ihr gutes Recht! Und das Beste - Vor die Tür setzen kann der Vermieter sie deshalb auch nicht. Im Folgenden erklären wir, warum Sie beim Ziehen der Mietpreisbremse ruhig schlafen können.

Die Mietpreisbremse - Ihr gutes Recht!

Der wichtigste Grundsatz vorweg - Mieter und Vermieter müssen sich beide ans Gesetz halten. Die Mietpreisbremse ist Gesetz und wenn Vermieter dagegen verstoßen, brechen sie das Gesetz. Wenn Ihnen laut Gesetz eine niedrigere Miete zusteht, fordern Sie mit der Rüge lediglich ihr Recht ein. Deshalb können Vermieter auch nicht kündigen, nur weil Sie die Mietpreisbremse ziehen. Und es kommt noch besser - auch mittels anderer Gründe kann ein Vermieter Ihnen nur schwer Probleme bereiten. Das wissen auch die Vermieter.

Aber was sind solche Gründe? Was sollten Sie beachten? Wir klären auf und erklären, warum Sie die Mietpreisbremse ziehen und sich entspannt zurücklehnen können.

Kündigungsgründe - und warum Sie abgesichert sind


Die meisten Vermieter reagieren professionell, aber es kann in Einzelfällen trotzdem passieren, dass sie versuchen Gründe zu finden, um ihre Mieter aus der Wohnung zu bekommen. Allerdings ist das nicht so einfach und nur in diesen konkreten Fällen möglich.

A) Der Klassiker - Der angebliche Eigenbedarf

Eigenbedarf ist das altbekannte Mittel, mit dem Vermieter gerne drohen. Aber was die wenigsten wissen - oftmals zu unrecht! Zunächst das wichtigste: Gewerbliche Vermieter, also Unternehmen die Ihre Wohnung an Mieterinnen und Mieter vermieten, können keinen Eigenbedarf anmelden. Hier sind die Mieter also grundsätzlich schon geschützt. Aber auch bei privaten Vermietern ist Eigenbedarf nicht einfach durchsetzbar - es gelten hierfür strenge rechtliche Auflagen. Das Mietverhältnis kann nur beendet werden, wenn die Vermieter die Wohnung für sich selbst, enge Familienangehörige oder Angehörige ihres Haushalts benötigen. Der Vermieter muss schon in der Kündigung nachvollziehbare Gründe angeben, warum die Wohnung benötigt wird, zum Beispiel neue Lebensumstände durch Heirat, Scheidung, etc. oder ein längerer Umbau des aktuell bewohnten Hauses. Außerdem muss er angeben, wer genau in die Wohnung ziehen wird. Im Zweifelsfall muss der Vermieter den Eigenbedarf nachweisen.

Die Kündigungsfrist hängt davon ab, wie lange der Mietvertrag schon besteht. Sie beträgt mindestens 3 Monate, wenn der Mieter weniger als 5 Jahre in der Wohnung gelebt hat, und maximal 9 Monate, wenn der Mieter mehr als 8 Jahre in der Wohnung gelebt hat. Täuscht der Vermieter den Eigenbedarf nur vor, zum Beispiel weil der Mieter die Mietpreisbremse gezogen hat, kann der Mieter in der Wohnung bleiben.

Eigenbedarfskündigungen nach einer Mietsenkung werden von den Gerichten einer genauen Prüfung unterzogen und haben oftmals keinen Bestand.

B) Das liebe Geld - Zahlungsrückstände

Zahlt der Mieter zwei Monate hintereinander die Miete gar nicht oder nur teilweise, kann der Vermieter ihm fristlos kündigen. Laut Gesetz muss der Mietrückstand “einen nicht unerheblichen Teil der Miete” ausmachen, sprich die Höhe von zwei Monatsmieten erreichen. Der Vermieter kann dem Mieter dann ohne Abmahnung kündigen. Mehrmals zu spät überwiesene Miete kann ebenfalls ein Kündigungsgrund sein. In einem Urteil bezeichnete der Bundesgerichtshof dies als “schwerwiegende Vertragsverletzung”. Bevor der Vermieter die Kündigung aussprechen kann, muss er den Mieter zumindest einmal abmahnen. Versuchen Sie darum immer die Miete pünktlich und in voller Höhe zu zahlen.

C) Der Sonderfall - Schwerwiegende Verstöße gegen die Hausordnung oder Straftaten

Der Vermieter kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Hausordnung eine fristlose Kündigung aussprechen. Bei Straftaten, wie Drogenhandel in der Wohnung, kann der Mieter sofort fristlos gekündigt werden, bei anderen Vergehen muss zunächst eine Abmahnung erfolgen. Dazu gehören zum Beispiel dauerhafter und unzumutbarer Lärm und oder das Verbreiten von Gestank. Hier haben Sie es also in der eigenen Hand, ob der Vermieter gegen Sie vorgehen kann. Ein Verhalten gemäß der Hausordnung und entsprechend der Gesetze sollte natürlich selbstverständlich sein.

D) Die illegale Privat-Pension - Untervermietung ohne Genehmigung

Die Untervermietung der eigenen Räumlichkeiten ist nur mit Erlaubnis des Vermieters möglich. Erfolgt eine Untervermietung ohne die Zustimmung vom Vermieter, kann der Vermieter fristlos kündigen. Dies ist nur logisch, schließlich hat der Vermieter ein Recht darauf zu wissen, wer in seiner Wohnung wohnt.

E) Arbeit, Arbeit - In der Wohnung wird ein Gewerbe betrieben

Bei einer unerlaubten gewerblichen Nutzung kann der Vermieter Ihnen ebenfalls kündigen - und zwar fristlos. Dabei kommt es hauptsächlich darauf an, ob das Gewerbe nach außen wahrnehmbar ist. Gibt es viel Lärm, Publikumsverkehr oder Lieferungen, kann der Mieter eine fristlose Kündigung aussprechen. Bei einem Homeoffice hingegen würde er damit wahrscheinlich nicht durchkommen.

--> Wenn Sie Ihre Wohnung also gewerblich nutzen wollen, sollten Sie unbedingt vorher die Erlaubnis des Vermieters einholen.

Das waren Sie - die Kündigungsgründe die Vermietern nutzen können. Gar nicht so viele, oder?

Reaktion der Vermieter - fast immer sachlich

An unseren Zahlen zeigt sich ebenfalls, das Vermieter meist sachlich reagieren: In 99,6 Prozent aller Fälle haben unsere Kunden keine Probleme mit Ihrem Vermieter gemeldet. In nur 0,4 Prozent unserer Fälle war es notwendig, dass uns unsere Kunden nach der Mietsenkung auch mit der Abwehr von Kündigungsversuchen beauftragt haben oder uns Probleme mit Ihrem Vermieter gemeldet haben. Viele Mieter haben ihren Vertrag mit einem Unternehmen geschlossen. Bei diesen Firmen bearbeiten Sachbearbeiter die Rüge bezüglich der Mietpreisbremse, sie kennen die Mieter meist nicht persönlich und behandeln die Rüge als ganz normalen Geschäftsprozess.

Warten Sie nicht länger!


Finden Sie heraus, wie viel Miete Sie sparen können

Darum sollten Sie jetzt die Mietpreisbremse ziehen

Tausende Mieter haben seit Einführung der Mietpreisbremse 2015 bereits ihre Miete senken können. Das Gesetz ist ein sicheres Mittel, um Ihre Miete zu senken und die Möglichkeit, dass sich der Vermieter an Ihnen rächt, ist gering, da Mieter in Deutschland gut geschützt sind. Die Mietpreisbremse ist verfassungsgerichtlich bestätigt und kann nicht mehr gekippt werden.

Jeden Monat, in dem Sie Ihre Miete nicht senken, verschenken Sie bares Geld. Insbesondere, wenn Ihr Mietvertrag zwischen Juni 2015 und März 2020 abgeschlossen wurde, denn für diese Verträge gilt noch die alte Version der Mietpreisbremse. Das heißt, der Vermieter muss die zu viel berechnete Miete erst ab dem Zeitpunkt der Rüge zurückzahlen.

So arbeitet CONNY

CONNY ist um eine gütliche Einigung zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter bemüht. Wir treten immer freundlich und professionell auf. Unser Ziel ist es, uns mit dem Vermieter zu einigen und eine für beide Seiten befriedigende Lösung zu finden. Sollte das nicht möglich sein, gehen wir für unsere Kunden auch vor Gericht.

Größere Wohnungsunternehmen und Privatvermieter kennen CONNY oftmals schon und wissen, dass wir lediglich das geltende Recht umsetzen. Die Mehrheit der Vermieter reagiert zumindest sachlich auf unser Schreiben. CONNY steht an Ihrer Seite und setzt für Sie Ihr gutes Recht durch!

Ziehen Sie jetzt die Mietpreisbremse mit CONNY!