Mietminderung - Beeinträchtigung durch Lärm

Lärm wird höchst subjektiv wahrgenommen. Geräusche, die den einen stören, hört der andere kaum. Deshalb hängt es immer auch vom Einzelfall ab, ob die Geräuschkulisse rund um eine Mietsache als Belästigung einzustufen ist oder nicht. Gerichte entscheiden hierbei meist auf der Grundlage des Lärmempfindens einer hypothetischen Durchschnittsperson. Dazu werden Richt- und Grenzwerte herangezogen, welche allerdings nur einen Teil der Gesamtbewertung ausmachen. Selbst bei Überschreiten der Werte, liegt keine Garantie für eine festgestellte Lärmbelästigung vor.

Hinzunehmende Lärmbelästigungen

Es gibt eine Vielzahl an Lärmursachen, die hinzunehmen sind und somit keinen Anspruch auf Mietminderung darstellen. Zieht der Mieter beispielsweise in eine Wohnung, die an einer Hauptverkehrsstraße oder oberhalb eines Restaurants liegt, hat er keinen Anspruch auf Mietminderung wegen der daraus resultierenden Geräuschkulisse, da er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags über diese Lärmquellen Bescheid wusste. Ebenso zählt sogenannter "sozialadäquater" Lärm nicht zu den mietmindernden Gründen. Sozialadäquaten Lärm bezeichnen die Gerichte als Lärm, der zu einer funktionierenden und vitalen Gesellschaft dazugehört und deshalb nicht zu unterbinden ist. Dazu zählen spielende Kinder oder Gotteshäuser, wie Kirchen und Moscheen.

Belästigung durch Lärm?


Überprüfen Sie jetzt, ob Sie Ihre Miete senken können.

Ursachen für Lärm

Neben den bereits genannten Ursachen, gibt es noch viele weitere Gründe für die Entstehung von Lärm. Beispielsweise:

  • Bauarbeiten
  • Verkehr
  • Gewerbebetriebe
  • feiernde Nachbarn
  • Geräusche von Gebäudeeinrichtungen, wie Heizungsrohre, Fahrstühle oder Tiefgaragen

Ist die Lärmquelle ortsüblich, bei Einzug bekannt oder sozialadäquat, stellt dies keinen Mietminderungsgrund dar. Tritt der Lärm aber im Laufe der Mietzeit auf, kann ein Anspruch auf Minderung entstehen. Die Höhe der Minderungsquote hängt dabei vom Einzelfall ab und wird von den lokalen Gerichten unterschiedlich bewertet. Es empfiehlt sich daher immer eine Prüfung des konkreten Falles.

Vorgehen bei Beeinträchtigung durch Lärm

  1. Wie bei allen Mängeln, ist die Lärmbeeinträchtigung"unverzüglich" dem Vermieter anzuzeigen. Damit erhält der Vermieter die Möglichkeit, die Lärmursache zu entfernen.
  2. Fühlt sich ein Mieter durch Lärm beeinträchtigt, muss dieser zuerst darlegen, dass eine Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, indem er zum Beispiel dokumentiert, zu welcher Zeit welche Art von Lärm aufkommt. Zwar sagt dieses Lärmprotokoll nichts über die Intensität des Lärmes aus, es bietet dem Gericht aber Anhaltspunkte, um Beweise zu sammeln. Eine Lärmmessung zu den dokumentierten Zeiträumen kann somit dabei helfen, die Intensität der Beeinträchtigung einzuordnen.
  3. Zudem können Zeugen herangezogen werden, die die Gerichte in ihrer Entscheidungsfindung miteinbeziehen können.