Rauchwarnmelder sind Pflicht? Wissenswertes zu Einbau, Wartung und Kosten

Gelegentlich hört man davon in den Nachrichten, “Feuer in einem Wohnhaus - xyz Opfer”. Immer sind diese Fälle tragisch und fast immer wären sie vermeidbar gewesen, wäre der Wohnraum mit einem Rauchwarnmelder ausgestattet gewesen. Heutzutage besteht eine Rauchmelder Pflicht, womit jeder Mieter das verbriefte Recht auf einen Rauchmelder hat.

Kurz gesagt

  • Rauchmelder schützen Leben.
  • Vermieter bzw. Eigentümer sind zum Einbau von Rauchwarnmeldern verpflichtet.
  • Kommt ein Vermieter dieser Pflicht nicht nach, ist das ein Mangel an der Mietsache, und Mieter besitzen einen Anspruch auf Nachrüstung.
  • Der Vermieter darf die Kosten für den Einbau auf den Mieter umlegen.
  • Dem Mieter obliegt grundsätzlich die Wartung der Rauchwarnmelder.

Diese Frage ist leicht zu beantworten, sie retten Leben. Rauch ist gefährlicher als Feuer. Denn er führt unmittelbar zu einer Rauchvergiftung, insbesondere zur Schlafenszeit, wenn der giftige Rauch praktisch ohne Gegenwehr in das menschliche Atmungssystem eindringen kann. Letzteres geschieht häufig bei Schwelbränden.

Wichtig: Sollte der Rauchwarnmelder anschlagen, empfiehlt die Feuerwehr das Gebäude sofort zu verlassen. Auf keinen Fall sollte man selbst mit den Flammen kämpfen, da die Rauchentwicklung im Alarmfall bereits zu stark ist.

Um es gar nicht erst so weit kommen zu lassen, hat der Gesetzgeber den Einbau von Rauchwarnmeldern in Neu- und Umbauten zur Pflicht gemacht. Lediglich für Bestandswohnungen gab es eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020.

Muss man den Einbau eines Rauchmelders dulden, wenn man ihn gar nicht will?

Zunächst einmal wäre es nicht besonders schlau, den Einbau eines Rauchmelders nicht zu wollen (siehe oben). Aber auch wenn man ihn nicht will, muss man ihn dulden (§ 555 b Nr. 4 und 5 BGB), da der Einbau von Rauchwarnmeldern den Wohnwert verbessert und es sich deshalb um eine duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme handelt.

Wie müssen die Rauchmelder eingebaut werden?

Der Einbau obliegt dem Vermieter/Eigentümer und für die regelmäßige Wartung zeichnet der Mieter verantwortlich. Einzubauen sind die Geräte praktisch in allen Räumen, in denen sich die Bewohner regelmäßig aufhalten. Ausgenommen sind:

  • Küchen
  • Badezimmer und Toiletten
  • Treppen, Wasch-, Dach- und Lagerräume
  • Garagen und sonstige Nebenräume.

Ansonsten werden die Warnmelder an der Decke installiert, vorzugsweise in der Mitte des Raumes und mit mindestens 0,5 Meter Abstand zur nächsten Wand.

Welche Typen von Rauchmelder müssen eingebaut werden?

Darüber befindet ausschließlich der Vermieter. Er entscheidet darüber:

  • welche Marke verwendet wird
  • wie viele Geräte benötigt werden und
  • welches Fachunternehmen den Einbau vornimmt

Wer muss die Wartung beauftragen und wie oft muss diese erfolgen?

Die Details hierzu regeln die Landesbauordnungen der 16 Bundesländer. In 9 von 16 Bundesländern ist es am Mieter für Pflege und Wartung der Rauchmelder zu sorgen, in allen anderen Ländern der Eigentümer. Aber in allen Bundesländern muss der Vermieter die fristgerechte Wartung der Rauchmelder vornehmen. Es sei denn, der Eigentümer/Vermieter übernimmt die Sache selbst. Diese Fälle sind in der Praxis gar nicht so selten. Denn der Verband der Hauseigentümer rät seinen Mitgliedern dazu, selbst Hand anzulegen, um gewissermaßen die Kontrolle über das Geschehen zu behalten.

Die regelmäßige Wartung muss übrigens nicht von Fachkräften durchgeführt werden. Es genügt, wenn diese “fachgerecht” ausgeführt wird.

Mit der Zeit leidet die Zuverlässigkeit der Rauchmelder durch Staub, Schwankungen in der Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit oder Korrosion. DIN 14676 regelt, wie oft die drei häufigsten Typen von Rauchwarnmeldern jeweils gewartet werden müssen. Teilweise ist sogar eine komplette Ferninspektion möglich.

Wer trägt die Kosten für Einbau und Wartung der Rauchmelder?

Gemäß §559 Abs.1 BGB ist es dem Vermieter gestattet, die Einbaukosten für den/die Rauchmelder auf den Mieter umzulegen. Genau genommen darf er die Miete jährlich um 8% der für die Geräte angefallenen Kosten erhöhen.

Bei den Wartungskosten ist die Sache etwas diffiziler, denn diese gehören grundsätzlich zu den “sonstigen Betriebskosten”. In jedem Fall muss die Umlage explizit im Mietvertrag vereinbart sein. D.h. konkret, sind entsprechende Kosten angefallen, diese aber nicht im Mietvertrag aufgeführt, muss der Mieter sie auch nicht tragen.

Wer trägt die Kosten für eventuelle Fehlalarme des Rauchmelders?

Jedenfalls nicht der Mieter. Es sein denn, dessen Wartung des Rauchwarnmelders war grob fehlerhaft und zudem der Grund für den Fehlalarm. In diesem Fall müsste der Feuerwehreinsatz von ihm bezahlt werden.

Was tun, wenn trotz Pflicht kein Rauchmelder in meiner Wohnung installiert ist?

Dann handelt es sich um einen Mangel an der Mietsache, mit den entsprechenden Folgen. D.h. es besteht ein Anspruch auf Mängelbeseitigung. CONNY hilft Ihnen bei der Ermittlung und Durchsetzung Ihrer Rechtsansprüche, wenn Ihre Wohnung bislang über keine Rauchmelder verfügt.

Da ein derartiger Mangel zudem gegen die Bauordnung verstoßen würde, wäre das Ganze außerdem ein Fall für die Bauaufsicht. Bußgelder wurden jedoch bislang nicht verteilt.

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