Nebenkostenabrechnung - Welche Kosten dürfen umgelegt werden?
Die jährlich vom Vermieter erstellte Nebenkostenabrechnung ist oftmals Grund zum Streit. Welche Kosten dürfen auf die Mieter umgelegt werden? Wurden die Kosten richtig umgelegt und berechnet? Hier lohnt sich für Mieter oft die Nachberechnung der Betriebskosten, und zwar auch, wenn Geld vom Vermieter zurück erstattet wurde!
Inhaltsverzeichnis
Welche Nebenkosten dürfen umgelegt werden?
Der Eigentümer eines Mietobjektes darf grundsätzlich die laufenden Betriebskosten, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks entstehen auf den Mieter umlegen (vgl. § 1 BetrKV). Diese Kosten werden auch als umlagefähige Nebenkosten bezeichnet. Nach § 2 der Betriebskostenverordnung können die Kosten für folgende Posten umgelegt werden:
Unter die sonstigen Nebenkosten können verschiedene weitere Betriebskosten fallen. Damit diese aber ordnungsgemäß umgelegt werden können, müssen die anfallenden Kostenpunkte konkret genannt werden.
Welche Betriebskosten dürfen explizit nicht auf den Mieter umgelegt werden?
Explizit nicht umlegbare Kosten sind in § 1 Abs. 2 BetrKV geregelt:
Zeitpunkt und abgerechneter Zeitraum der Nebenkostenabrechnung
Die Nebenkostenabrechnung hat nach § 556 Abs. 3 BGB spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erfolgen. Im Regelfall sollte Ihnen die Nebenkostenabrechnung also bis zum 31.12 des jeweiligen Jahres zugestellt werden. Hat Ihr Vermieter eine verspätete Zustellung zu verantworten oder wird über einen längeren Zeitraum abgerechnet, ist die Nebenkostenabrechnung ungültig und somit verjährt.
Die Frist zum Widerspruch ist ebenfalls in § 556 Abs. 3 BGB geregelt. Nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung hat der Mieter grundsätzlich zwölf Monate Zeit, seine Einwendungen vorzutragen.
Nebenkosten & Wohnungsgröße - Nachmessen lohnt sich!
Ist Ihre im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße korrekt? Nach dem BGH-Urteil vom Juni 2018 ist die tatsächliche - und nicht die im Mietvertrag angegebene - Wohnungsgröße maßgeblich für die Berechnung der Nebenkosten. Der BGH bestätigte, dass dies ohne Ausnahmen gilt. Somit lohnt sich für Mieter das Nachmessen. Die tatsachliche Wohnungsgröße ist auch bei Mieterhöhungen anzusetzen.
TIPP: Sollten Sie bei der Berechnung der Wohnungsgröße feststellen, dass diese mindestens 10% unter der im Mietvertrag angegebenen Größe liegt, ist dies ein Mietmangel und berechtigt Sie zur Mietminderung.