Gebührenerhöhungen von Banken ohne Zustimmung sind unzulässig!

Kontoführungsgebühren sind lästig und werden klammheimlich immer teurer! Dank des jüngsten Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) besteht für viele Bankkunden Hoffnung auf Besserung. Das Urteil besagt: Kunden müssen Anpassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie Preiserhöhungen explizit zustimmen. Stimmt ein Bankkunde einer Anpassung nicht zu, gelten weiter die ursprünglich vereinbarten Klauseln und Gebühren(Az. XI ZR 26/20). Da nahezu alle Banken AGB oder Gebühren ohne Kundenzustimmung angepasst haben, können Millionen von Bankkunden zu viel bezahlte Gebühren zurückfordern.

Kurz gesagt:

  • Am 27. April 2021 fällte der Bundesgerichtshof ein entscheidendes Urteil im Sinne der Verbraucher.
  • Ohne Zustimmung des Kunden dürfen Banken ihre AGB und Kontoführungsgebühren nicht ändern.
  • Auf das Urteil können sich alle Verbraucher berufen, unabhängig von ihrer Bank oder Sparkasse.
  • Nun haben Kontoinhaber die Möglichkeit, zu Unrecht gezahlte Gebühren zurückzufordern.
Gerda-testimonial
Dr. Daniel Halmer, Gründer von CONNY

„Das BGH-Urteil vom 27. April 2021 stärkt die Rechte der Verbraucher. Nehmen Sie das Verhalten Ihrer Bank nicht einfach so hin, und wehren Sie sich gegen unzulässige Gebührenänderungen.“


Was besagt das Urteil vom BGH konkret?

Bankkunden müssen Änderungen der AGB ihrer Bank nicht so einfach hinnehmen. Der BGH urteilte im Sinne der Kunden mit der Kernaussage: Schweigen ist keine Zustimmung. Demnach sind nun viele Gebührenerhöhungen der letzten Jahre nicht zulässig. Bankkunden können sich zu viel gezahlte Gebühren zurückholen.

Banken und Sparkassen haben in der Vergangenheit oft ihre Gebühren (z.B. für die Kontoführung) erhöht. Ihre Kunden haben sie dabei nicht um eine explizite Zustimmung gebeten. Meist haben die Banken ihren Kunden nur lapidar mitgeteilt: „Wir haben unsere Geschäftsbedingungen geändert. Wenn Sie keinen Einspruch dagegen erheben, sehen wir dies als Zustimmung an“ Doch der BGH hat entschieden, dass solche AGB-Änderungen eine explizite Zustimmung der Kunden benötigen.

Details zum BGH-Urteil

Am 27. April 2021 setzte sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen am BGH gegen die Postbank durch. Der Verband hatte aufgrund bestimmter Klauseln, mit denen die Bank ihre AGB ändern konnte, geklagt und argumentiert, diese seien unwirksam gewesen

Oft merken Kunden nicht, dass die Bank ihre AGB ändert, aber registrieren bei der Abrechnung, dass nun mehr Kosten anfallen. Die Bank berechnet beispielsweise nun Gebühren für Leistungen, die vorher inklusive waren. Die Kunden wurden zwar von der Bank informiert, aber die wenigsten lesen aufmerksam, was dort im Kleingedruckten steht. So heißt es oft: „Wir schicken Ihnen zwei Monate vorher eine Ankündigung. Wenn Sie nicht widersprechen, gilt das als Zustimmung.“

Aufgrund der Intransparenz dieser Klauseln war der Bundesverband der Verbraucherzentralen vor Gericht gezogen und bekam recht. Der BGH urteilte zugunsten der Verbraucher. Nach Ansicht der Bundesrichter sind derartige Klauseln insgesamt unwirksam, da sie Verbraucher unangemessen benachteiligen können. Als Folge des Urteils müssen nun zahlreiche Kreditinstitute diese Klauseln anpassen und betroffene Kunden können zu Unrecht gezahlte Gebühren zurückfordern.


So können Sie unzulässige Kontoführungsgebühren zurückfordern

Prüfen Sie, ob Sie an Ihre Bank gezahlt haben, denen Sie nicht zugestimmt haben. Da diese Gebühren dann ohne Rechtsgrund gezahlt wurden, können sie zurückgefordert werden.

Zusätzlich zu den zu viel gezahlten Gebühren können Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr verlangt werden (derzeit 4,12 %).

Es spielt keine Rolle, bei welcher Bank oder Sparkasse Sie Ihr Konto führen. Alle Kreditinstitute nutzen ähnliche Klauseln und Bedingungen in Ihren AGB. Darum prüfen Sie, ob auch Sie Ihre Gebühren zurückfordern können.

Um die zu viel gezahlten Gebühren zurückzubekommen, müssen Sie Ihre Bank in einem Schreiben darauf hinweisen, dass Sie zu Unrecht erhobene Gebühren zurückverlangen. Listen Sie dafür alle wichtigen Informationen zu den Gebührenerhöhungen und den zu viel gezahlten Kontoführungsgebühren (z.B. Zeitpunkt und Betrag der Erhöhung) auf und adressieren Sie das Schreiben an Ihre Bank.

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Welche Gebühren sind ebenfalls unzulässig?

SMS-TAN: Zur Legitimierung im Online-Banking werden oft Transaktionsnummern (TAN) per SMS verschickt. Hier darf nicht pauschal für jede verschickte TAN eine Gebühr erhoben werden. Nur für Überweisungen genutzte TANs dürfen laut BGH-Urteil (25. Juli 2017, Az. XI ZR 260/15) berechnet werden.

Freistellungsaufträge: Verbraucher können mit einem Freistellungsauftrag ihre Kapitalerträge automatisch von der Steuer freistellen lassen. Für das Erteilen, Bearbeiten oder Löschen eines solchen Freistellungsauftrages dürfen keine Gebühren erhoben werden. (BGH-Urteil vom 15. Juli 1997, Az. XI ZR 269/96)

Nacherstellen von Kontoauszügen: Das Erstellen eines Kontoauszuges ist grundsätzlich kostenfrei. Sollten Sie mal eine zweite Ausfertigung benötigen, darf die Bank maximal die dafür entstehenden Kosten wie Druck und Versand berechnen. Eine Gebühr für den Vorgang ist nicht zulässig. (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013, Az. XI ZR

Unaufgefordertes Zusenden von Kontoauszügen: Für das unaufgeforderte Zusenden von Kontoauszügen darf keine Gebühr verlangt werden. (Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main vom 8. April 2011, Az. 2-25 O 260/10).

Kontoüberziehungen: Für Kontoüberziehungen darf die Bank einen vereinbarten Zins berechnen. Zusätzliche Gebühren für die Überziehung sind allerdings nicht gestattet (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21. September 2009, Az. 31 U 55/09).

Kartensperre: Das Sperren von Bankkarten, die verloren, gestohlen oder missbräuchlich genutzt wurden, muss kostenfrei sein (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2012, Az. I-6 U 195/11).

Ersatzkarte: Für Bankkarten, die als Ersatz nach Verlust oder Diebstahl bestellt werden, dürfen ausschließlich die dafür entstehenden Kosten berechnet werden. Eine zusätzliche Gebühr ist nicht zulässig (Oberlandesgericht Celle, 4. Mai 2000, Az. 13 U 186/9).

Bearbeiten von Daueraufträgen: Das Erstellen, Ändern und Löschen eines Dauerauftrages darf keine Gebühren erzeugen (BGH, Urteil vom 12. September 2017, Az. XI ZR 590/15)

AnnKathrin-testimonial
Ann-Kathrin fühlte sich von Ihrer Bank veräppelt

„Ich habe seit Jahren bei der gleichen Bank mein Girokonto, auf das mein Gehalt eingeht. Als ich plötzlich die Nachricht erhielt, dass ich nun jeden Monat 10,45 € Kontoführungsgebühren zahlen muss, war ich baff. So eine Frechheit! Da habe ich mich an CONNY gewendet, die mir damals schon mit einer unerlaubten Mieterhöhung geholfen hatten. [...]“

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