Wann ist eine Kündigungsschutzklage trotz Probezeit aussichtsreich?
Weil noch kein gesetzlicher Kündigungsschutz besteht, ist es für Arbeitnehmer in der Probezeit schwieriger, sich gegen eine Entlassung zu wehren. Unterlaufen dem Unternehmen aber Fehler oder missachtet die Kündigung Mindeststandards, bestehen gute Chancen vor Gericht.
Kurz gesagt:
Kündigungsschutzklage in der Probezeit – geht das?
Die Probezeit gilt als Testphase. Während der ersten sechs Monate einer neuen Beschäftigung steht das Arbeitsverhältnis noch nicht unter Kündigungsschutz. Der Gesetzgeber macht eine Kündigung innerhalb der Probezeit dadurch ganz bewusst unkomplizierter möglich.
Trotzdem können Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen auch in der Probezeit Kündigungsschutzklage einreichen und damit die Rechtmäßigkeit der Kündigung von einem Arbeitsgericht prüfen lassen. Eine Kündigungsschutzklage in der Probezeit ist aussichtsreich, wenn…
Wehren Arbeitnehmer sich erfolgreich per Klage, muss das Unternehmen sie wiedereinstellen oder mit einer Abfindung entschädigen.
Wichtig: Angestellte haben nach Erhalt der Kündigung nur drei Wochen Zeit, um Klage zu erheben. Nach Ablauf der 3-Wochen-Frist kann die Kündigung im Regelfall nicht mehr angefochten werden – selbst wenn sie eigentlich nicht gerechtfertigt oder fehlerhaft war.
Welche formellen Fehler machen die Klage sinnvoll?
Für eine wirksame Kündigung muss der Arbeitgeber immer bestimmte Formvorschriften einhalten. Häufiger als man denkt unterlaufen Unternehmen aber Fehler, die die Kündigung unwirksam machen.
Verstößt die Kündigung gegen die gesetzlichen Regeln, ist sie unwirksam – und zwar unabhängig von der Betriebszugehörigkeit des Angestellten, also auch innerhalb der Probezeit.
Typische formelle Fehler, die Arbeitgebern unterlaufen:
Wann ist eine Klage wegen fehlender Mindeststandards möglich?
Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz noch nicht greift, sind Arbeitnehmer dem Unternehmen in der Probezeit nicht schutzlos ausgeliefert. Missachtet der Arbeitgeber die folgenden Mindeststandards, kann eine Kündigungsschutzklage auch in der Probezeit sinnvoll sein.
Schwangere genießen besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Sie können während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden.
Der Arbeitgeber darf nicht zur Unzeit kündigen – beispielsweise, wenn der Mitarbeiter nach dem Tod eines nahen Familienmitglieds einer besonders hohen Belastung ausgesetzt ist.
Eine Kündigung in der Probezeit muss ethische Mindeststandards einhalten. Sie darf beispielsweise nicht aus Rache oder Vergeltung erfolgen.
Es ist grundsätzlich verboten, Menschen wegen ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu kündigen.
Eine Kündigung darf nicht als Maßregelung oder Bestrafung eingesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
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