Kündigungsschutzklage: Diese Frist gilt für Arbeitnehmer
Angestellte können eine Kündigung vor Gericht anfechten – dafür gilt aber eine Frist von drei Wochen. Läuft diese ab, ist die Kündigung im Regelfall wirksam und wird nur in begründeten Ausnahmefällen noch nachträglich zugelassen.
Kurz gesagt:
Gilt für die Kündigungsschutzklage eine Frist?
Ja. Wer Kündigungsschutzklage einreichen möchte, muss schnell handeln, denn zur Klageerhebung bleiben nur drei Wochen Zeit. Die Klage muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Arbeitsgericht eingehen – sinnvoll ist es natürlich, nicht so lange zu warten.
Wer die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage verpasst, kann die Kündigung nur noch in Ausnahmefällen anfechten (s. letztes Kapitel). Sie ist dann in der Regel gültig, selbst wenn sie eigentlich nicht gerechtfertigt oder fehlerhaft war.
Die 3-wöchige Klagefrist gilt für alle ordentlichen Kündigungen und ebenso fristlose Kündigungen, aber auch für Fälle, in denen kein Kündigungsschutz besteht.
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Wann beginnt die Frist zu laufen?
Die 3-Wochen-Frist beginnt mit der Zustellung der Kündigung zu laufen. Wann das Schreiben als zugestellt gilt, hängt davon ab, auf welchem Weg es den Arbeitnehmer erreicht.
Einwurf in den Briefkasten: Wirft der Arbeitgeber die Kündigung selbst in den Briefkasten des Angestellten, kommt es auf den genauen Zeitpunkt an: Das Schreiben gilt als zugestellt, wenn der Einwurf so frühzeitig am Tag geschieht, dass der Arbeitnehmer zusammen mit der üblicherweise eingeworfenen Post die Kündigung zur Kenntnis nehmen kann. Ansonsten zählt der Folgetag.
Wann endet die Frist genau?
Bis zum Verstreichen der Frist muss der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht eingereicht haben. Dabei gelten die folgenden Regelungen:
Was passiert, wenn ich die Frist zur Kündigungsschutzklage versäume?
Im Regelfall ist eine Kündigungsschutzklage nach Fristablauf nicht mehr möglich; die Kündigung ist dann wirksam und kann nicht mehr angefochten werden – auch wenn sie fehlerhaft oder ungerechtfertigt war.
Arbeitnehmer können aber einen Antrag auf nachträgliche Zulassung stellen. Diesen bewilligt das Gericht jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen. Voraussetzung ist, dass den Arbeitnehmer kein Verschulden an der verspäteten Klageerhebung trifft.
Ob das Arbeitsgericht den Antrag zulässt, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine nachträgliche Zulassung kann beispielsweise in Betracht kommen bei
Für den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gilt ebenfalls eine Frist: Er muss innerhalb von zwei Wochen gestellt werden, nachdem das Hindernis beseitigt ist, das der rechtzeitigen Klageerhebung entgegen stand.
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