Kündigungsschutz - wann Sie nicht gekündigt werden dürfen
Was ist der allgemeine Kündigungsschutz?
Den allgemeinen Kündigungsschutz kann grundsätzlich jeder Arbeitnehmer erlangen. Im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist geregelt, dass Arbeitnehmer unter dem allgemeinem Kündigungsschutz stehen, wenn
Bei der Bestimmung der Arbeitnehmeranzahl sollte dabei beachtet werden, dass Teilzeitkräfte anteilig zu berücksichtigen sind, d.h. für eine Wochenarbeitszeit von bis zu 20 Stunden werden 0,5 Arbeitskräfte gezählt und bei nicht mehr als 30 Stunden 0,75.
Stehen Sie unter dem allgemeinen Kündigungsschutz, ist eine Kündigung grundsätzlich nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist (§ 1 KSchG). Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn die Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder dringende betriebliche Erfordernisse bestehen. Eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Gründe finden Sie in unserem Artikel zu Kündigungsgründen.
Darüber hinaus ist eine Kündigung sozial nicht gerechtfertigt, wenn die Kündigung gegen eine vom Betriebsrat bestätigte Richtlinie zur Kündigung von Arbeitnehmern verstößt (§ 95 BetrVG) oder der Betriebsrat der Kündigung wirksam widersprochen hat aufgrund einer möglichen Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen (§ 1 Abs. 2 KSchG)
Obwohl grundsätzlich jeder den allgemeinen Kündigungsschutz erlangen kann, gelten jedoch Besonderheiten für leitende Angestellte, wie z.B. Geschäftsführer oder Betriebsleiter (gem. § 14 Abs. 2 KSchG). Hier wird der Arbeitsvertrag durch das Gericht aufgelöst. Der Antrag bedarf keiner Begründung. Als Ausgleich erhalten die Arbeitnehmer eine gerichtlich festgesetzte Abfindung. Zudem können sie nicht beim Betriebsrat Einspruch gegen eine sozial ungerechtfertigte Kündigung erheben.
Was ist der besondere Kündigungsschutz?
Unabhängig von der Größe des Betriebs, fallen bestimmte Personengruppen unter den besonderen Kündigungsschutz, die besonders schutzbedürftig sind. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wer alles darunter fällt und inwiefern das eine Kündigung des Arbeitnehmers erschwert.
Zudem kommt Betriebsratsmitgliedern oder anderen Mitgliedern eines Betriebsverfassungsorgans besonderer Kündigungsschutz zu. Ihnen darf nicht ordentlich gekündigt werden. Die außerordentliche Kündigung ist gem. § 15 KSchG nur mit Genehmigung des Betriebsrats zulässig (mehr dazu in dem Artikel zur ordnungsgemäßen Kündigung).
Auch wenn für folgenden Personengruppen kein besonderer Kündigungsschutz besteht, so fallen Sie möglicherweise unter den allgemeinen Kündigungsschutz.
1. Kranke Arbeitnehmer. Ein Mythos lautet, dass ein Arbeitnehmer, der an gesundheitlichen Schwierigkeiten leidet, unkündbar ist. Dies ist jedoch ein Irrtum. Dem kranken Arbeitnehmer darf aus den gleichen Gründen gekündigt werden wie dem Gesunden. Ihnen kann sogar aufgrund ihrer Krankheit gekündigt werden. Erfahren Sie mehr zu den Umständen unter denen Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit gekündigt werden dürfen in unserem Artikel zur krankheitsbedingten Kündigung.
2. Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit. Es ist ein Irrglaube, dass Arbeitnehmer ab einer gewissen Dauer der Betriebszugehörigkeit unkündbar sind. Jedoch haben Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit grundsätzlich einen Vorteil bei betriebsbedingten Kündigungen. Das liegt daran das als einer der vielen Faktoren die Dauer der Betriebszugehörigkeit bei der Sozialauswahl der Arbeitnehmer eine Rolle spielt. Erfahren Sie mehr zur Sozialauswahl in unserem Artikel zur betriebsbedingten Kündigung.
3. Ältere Arbeitnehmer. Der Irrglaube, ab einem gewissen Altern unkündbar zu sein, ist auch immer noch weit verbreitet. Für ältere Arbeitnehmer gilt zwar kein besonderer Kündigungsschutz wie für die oben genannten Personengruppen, dennoch sind sie in einigen Fällen bei Kündigungen gegenüber jüngeren Kollegen bessergestellt. Erfahren Sie mehr zu den Besonderheiten bei der Kündigung älterer Arbeitnehmer in unserem Artikel zur Kündigung im hohen Alter.
Wie können Sie sich gegen Ihre Kündigung wehren?
Viele Kündigungen werden den Bedingungen des Kündigungsschutzes nicht gerecht und sind deshalb unrechtmäßig. Ist Ihre Kündigung unrechtmäßig, da nicht alle Voraussetzungen eingehalten wurden, können Sie Ihre Kündigung anfechten. Bei einer unrechtmäßigen Kündigung können Sie so entweder eine Abfindung erhalten oder eine Weiterbeschäftigung erzielen. Zur Anfechtung Ihrer Kündigung müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Versäumen Sie dies, wird auch eine sozial nicht gerechtfertigte Kündigung wirksam.