Kündigung des Arbeitsvertrags: Das müssen Arbeitnehmer beachten
Durch die sogenannte Eigenkündigung beenden Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen. Der Beitrag erklärt, was auf jeden Fall in der Kündigung stehen muss – und welche freiwilligen Inhalte Ihnen Vorteile verschaffen können.
Kurz gesagt
Welche Formvorschriften gelten für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses?
Auch Angestellte haben jederzeit das Recht, ihr Arbeitsverhältnis zu beenden. Beim Verfassen der Kündigung müssen sie bestimmte gesetzliche Formvorschriften einhalten – ansonsten kann es passieren, dass die Kündigung unwirksam ist.
Nutzen Sie die von CONNY geprüfte Vorlage, um mit wenig Aufwand eine rechtssicheres Kündigungsschreiben zu erstellen, das alle rechtlichen Vorgaben erfüllt.
Die folgenden Punkte sind bei der Kündigung eines Arbeitsvertrags verpflichtend und müssen in jedem Fall beachtet werden, damit das Schreiben wirksam ist.
Die nachfolgenden Inhalte sind freiwillig, können aber von Vorteil für Arbeitnehmer sein, die ein Arbeitsverhältnis von sich aus beenden.
Welche Frist gilt bei der Kündigung meines Arbeitsverhältnisses?
Bei der Kündigung eines Arbeitsvertrags müssen sich beide Vertragspartner – also sowohl das Unternehmen als auch ein Angestellter – an die vereinbarte Kündigungsfrist halten. Diese ergibt sich entweder aus
Nur wenn keine individuelle Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag getroffen wurden, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Sie beträgt für Arbeitnehmer vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Achtung: Vier Wochen sind in diesem Zusammenhang immer genau 28 Tage.
In allen Fällen beginnt die Kündigungsfrist aber erst mit der Zustellung des Kündigungsschreibens zu laufen. Der Tag, an dem das Schreiben zugeht, zählt selbst noch nicht. Wird der Kündigungstermin falsch berechnet, greift die Kündigung in der Regel zum nächstmöglichen Termin.
Für eine Kündigung zum Monatsende muss das Schreiben dem Arbeitgeber wie folgt vorliegen:
Für eine Kündigung zum Monatsende muss das Schreiben dem Arbeitgeber wie folgt vorliegen:
Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Wenn das Arbeitsverhältnis also beispielsweise am Mittwoch, den 15. November enden soll, muss die Kündigung dem Arbeitgeber spätestens am Mittwoch, den 18. Oktober zugehen. Ansonsten ist die Kündigung erst zum nächstmöglichen Termin, dem 30. November, wirksam.
Auch bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindung fällig werden. Wann genau, erfahren Sie im Beitrag “Abfindung bei Kündigung: So gibt’s Entschädigung”.
Abweichende Kündigungsfristen in der Probezeit, Elternzeit und vor Dienstantritt
Unter bestimmten Umständen kann die Kündigungsfrist von den üblichen Regelungen abweichen. Dies sind die drei klassischen Fälle aus dem Arbeitsrecht.
In der Probezeit, die maximal sechs Monate beträgt, gilt für beide Seiten eine verkürzte Kündigungsfrist: Arbeitnehmer und Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen beenden.
Während der Elternzeit ist eine Kündigung durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jederzeit möglich. Es gilt die gewöhnliche Kündigungsfrist, die sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag bzw. der gesetzlichen Regelung ergibt. Nur zum Ende der Elternzeit gilt automatisch eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
Übrigens: Eine Kündigung in der Elternzeit durch den Arbeitgeber ist in der Regel nicht wirksam, da in dieser Phase besonderer Kündigungsschutz besteht.
Auch ein Arbeitsverhältnis, das noch gar nicht angetreten wurde, muss per Kündigung beendet werden. Ist eine Probezeit vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen, ansonsten gilt die individuelle Frist bzw. die gesetzliche Regelung.
Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die Kündigung erhält. Endet sie erst nach dem vereinbarten Dienstbeginn, muss der Angestellte seine Arbeitsleistung auch erbringen – der Arbeitgeber kann ansonsten Schadensersatz fordern. Durch einen Aufhebungsvertrag lässt sich das Arbeitsverhältnis möglicherweise aber auch einvernehmlich vorzeitig beenden.
CONNY gibt Dir Recht!
Bereits hunderte Arbeitnehmer konnten mit CONNY eine Abfindung durchsetzen, nachdem sie gekündigt wurden.
Prüfen Sie jetzt innerhalb weniger Minuten, wie hoch Ihre Abfindung ausfällt und vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch mit einem Experten im Arbeitsrecht.