So gibt es trotz Aufhebungsvertrag das volle Arbeitslosengeld

Für Arbeitnehmer kann ein Aufhebungsvertrag die bessere Alternative zu einer Kündigung sein. Doch es gibt wichtige Punkte zu beachten, damit der Aufhebungsvertrag keine negativen Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld hat.

Kurz gesagt:

  • Gibt es keinen wichtigen Grund für die Unterzeichnung, kann ein Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.
  • Während der Sperrzeit zahlt die Arbeitsagentur kein Arbeitslosengeld.
  • Durch die Sperrzeit verkürzt sich außerdem auch die Gesamtdauer des Anspruchs auf Leistung.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Mit einem Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anders als eine Kündigung ist diese Vereinbarung beidseitig – der Mitarbeiter muss also zustimmen. Der Inhalt ist frei verhandelbar.

Das Arbeitsverhältnis vertraglich zu beenden ist für Arbeitnehmer daher häufig vorteilhafter als durch eine ordentliche Kündigung. In vielen Fällen können Angestellte sich durch den Aufhebungsvertrag einen Anspruch auf eine Abfindung und ein gutes Arbeitszeugnis zusichern.

Wie kann sich ein Aufhebungsvertrag negativ auf das Arbeitslosengeld auswirken?

Einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen kann für Angestellte ohne Anschlussbeschäftigung negative Konsequenzen haben: Ihnen droht unter Umständen eine Sperre beim Arbeitslosengeld.

Denn nach Sichtweise der Arbeitsagentur führen Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund unterzeichnen, ihre Arbeitslosigkeit selbst herbei. Dies wird – genau wie eine Eigenkündigung durch Angestellte – als versicherungswidriges Verhalten gewertet und zieht eine Sperrzeit nach sich.

Wie lange dauert die Sperrzeit?

Einen Aufhebungsvertrag abzuschließen kann zu einer Sperrzeit von 12 Wochen führen. Das bedeutet, dass die Arbeitsagentur in den ersten 12 Wochen der Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld zahlt.

Außerdem verkürzt die Sperre auch die Gesamtdauer des Anspruchs auf Leistung: Ein Anspruch auf 12 Monate Arbeitslosengeld reduziert sich durch die 12-wöchige Sperre also auf insgesamt 9 Monate.

Per Widerspruch bei der Arbeitsagentur lässt sich die Sperrzeit in einigen Fällen verkürzen:

  • Eine Verkürzung auf 3 Wochen kann möglich sein, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin in 6 Wochen geendet hätte.
  • Eine Verkürzung der Sperrzeit auf 6 Wochen kann möglich sein, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin in 12 Wochen geendet hätte oder die normale Sperrzeit für den Arbeitslosen eine besondere Härte bedeutet.

Wie verhindere ich die Sperre auf das Arbeitslosengeld?

Die Arbeitsagentur kann keine Sperrzeit verhängen, wenn ein Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag aus wichtigem Grund unterzeichnet. Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags liegt in den folgenden Fällen vor:

  • Kündigung unvermeidlich: Der Arbeitgeber hätte ansonsten eine betriebsbedingte Kündigung, eine fristlose Kündigung oder personenbedingte Kündigung, z. B eine Kündigung wegen Krankheit, ausgesprochen.
  • Kündigungsfrist eingehalten: Das Arbeitsverhältnis endet durch den Aufhebungsvertrag nicht früher, als es durch eine ordentliche Kündigung geendet hätte.