Ist eine mündliche Abmahnung zulässig?

Auf welche Weise eine Abmahnung erfolgen muss, schreibt das Gesetz nicht vor. Allerdings muss sie – egal ob mündlich oder schriftlich – drei bestimmte Bestandteile enthalten, um im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen.

Kurz gesagt:

  • Auch mündliche Abmahnungen sind wirksam, wenn sie drei gesetzlich vorgeschriebene Bestandteile enthalten.
  • Alle weisungsbefugten Mitarbeiter sind berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen.
  • Kommt es zum Rechtsstreit, können Arbeitgeber eine mündliche Abmahnung deutlich schwieriger nachweisen.

Kann ein Arbeitgeber mündlich abmahnen?

Ja, anders als ein weitverbreiteter Irrtum behauptet, gibt es keine gesetzliche Vorschrift, auf welche Weise eine Abmahnung im Arbeitsrecht erfolgen muss. Auch eine mündliche Abmahnung ist demnach zulässig und kann eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen, wenn ein Angestellter den Pflichtverstoß wiederholt.

Die mündliche Abmahnung ist in der Praxis allerdings deutlich seltener als die schriftliche. Aus gutem Grund: Kommt es zum Rechtsstreit, ist es für den Arbeitgeber deutlich schwieriger nachzuweisen, dass er den Mitarbeiter ordnungsgemäß abgemahnt hat.

Wer darf mündlich abmahnen?

Eine mündliche Abmahnung muss nicht zwingend vom direkten Vorgesetzten ausgesprochen werden. Zur Abmahnung berechtigt ist innerhalb eines Unternehmens jeder Mitarbeiter, der weisungsbefugt ist, also über das sogenannte Direktionsrecht verfügt.

Welche Kriterien muss eine mündliche Abmahnung erfüllen, um wirksam zu sein?

Nicht jede mündliche Ermahnung ist eine Abmahnung. Auch wenn das Gesetz keine Form vorschreibt, gelten doch bestimmte Voraussetzungen, damit eine Abmahnung wirksam ist. Zunächst einmal darf ein Unternehmen seinen Mitarbeiter nicht willkürlich abmahnen, sondern nur, wenn bestimmte Gründe vorliegen.

Außerdem muss jede Abmahnung – egal ob mündlich oder schriftlich – drei Bestandteile enthalten, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen:

  1. Fehlverhalten benennen Vage Andeutungen und pauschale Aussagen reichen nicht: Die Abmahnung muss den Pflichtverstoß konkret mit Datum und Uhrzeit benennen.
  2. Verhaltensänderung einfordern Die Abmahnung muss den Angestellten explizit dazu auffordern, das gerügte Verhalten in Zukunft nicht zu wiederholen.
  3. Konsequenzen aufzeigen Die Abmahnung muss deutlich machen, dass die Kündigung droht, sollte der Angestellte sein Fehlverhalten wiederholen.

Wichtig: Enthält die Rüge durch den Arbeitgeber nicht alle drei gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile, handelt es sich maximal um eine Ermahnung. Anders als eine Abmahnung reicht diese nicht aus, um im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen.

Wie reagiere ich am besten auf eine mündliche Abmahnung?

Angestellte, die eine mündliche Abmahnung erhalten haben, sollten keinesfalls auf die Schriftform bestehen. Denn kommt es zum Rechtsstreit, verschafft die mündliche Abmahnung dem Arbeitnehmer einen taktischen Vorteil: Es ist für den Arbeitgeber deutlich schwieriger nachzuweisen, dass er tatsächlich eine Abmahnung ausgesprochen hat, die alle gesetzlichen Anforderungen (s. vorheriges Kapitel) erfüllt.

Ansonsten gilt: Arbeitnehmer haben keine Eile. Sie können einer Abmahnung ohne zeitliche Befristung widersprechen oder sich per Klage zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich sollten Angestellte daher einen kühlen Kopf bewahren und den 6 Schritten folgen, die wir im Beitrag “Abmahnung unterschreiben? So reagieren Arbeitnehmer richtig” zusammengestellt haben.