Insolvenz des Arbeitgebers: Diese Rechte haben Arbeitnehmer jetzt

Gerät ein Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage, wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. Das Ziel der Maßnahme ist die Sanierung des Betriebs – oder der Verkauf. Um jetzt richtig zu reagieren, müssen Angestellte ihre Rechte, Pflichten und Ansprüche kennen.

Kurz gesagt:

  • Kann ein Unternehmen die laufenden Kosten nicht mehr begleichen, ist es insolvent.
  • Spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Arbeitgeber die Angestellten über die finanzielle Schieflage informieren.
  • Bleiben die Gehaltszahlungen aus, haben Angestellte unter Umständen Anspruch auf Insolvenzgeld und weitere Leistungen.

Mein Arbeitgeber ist insolvent – was bedeutet das genau?

Ein Unternehmen ist insolvent, wenn es seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann – also nicht mehr in der Lage ist, die laufenden Kosten wie Miete, Rechnungen oder die Gehälter seiner Angestellten zu begleichen.

Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder akut von Zahlungsunfähigkeit bedroht, wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber den Betriebsrat und alle Angestellten über die wirtschaftliche Lage informieren.

Welches Ziel hat ein Insolvenzverfahren?

Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftlich schwierige Situation, ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aus Arbeitnehmersicht ein positives Signal. Denn die Maßnahme verfolgt zwei Ziele: Durch das Insolvenzverfahren...

  • soll das Unternehmen wirtschaftlich saniert oder der Verkauf vorbereitet werden, um dadurch die Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen.
  • sollen die Forderungen aller Gläubiger erfüllt werden – dazu zählen auch offene Lohnansprüche der Angestellten.

Für die Dauer des Insolvenzverfahrens übernimmt ein Insolvenzverwalter die Führung des Unternehmens. Er verfügt über das Vermögen und entscheidet über alle weiteren Schritte.

Kann ein Unternehmen Angestellte wegen der Insolvenz entlassen?

Die Insolvenz selbst ist kein zulässiger Kündigungsgrund. Lässt sich die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens durch das Insolvenzverfahren aber nicht wiederherstellen, endet die Insolvenz häufig in der Stilllegung des Betriebs oder eines Betriebsteils.

Eine betriebsbedingte Kündigung ist in diesem Fall zulässig, wenn es für Angestellte keinen anderen freien Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens gibt. Häufig bieten Unternehmen auch einen Aufhebungsvertrag an. In beiden Fällen entsteht Angestellten ein Anspruch auf Abfindung.

Wichtig: Auch im Insolvenzverfahren haben Arbeitnehmer nach einer Kündigung drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben.

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Müssen Angestellte trotz Insolvenz weiterhin zur Arbeit gehen?

Ja, auch während des Insolvenzverfahrens bleibt das Arbeitsverhältnis unverändert bestehen. Weil der Arbeitsvertrag und alle darin getroffenen Vereinbarungen noch gelten, sind Angestellte verpflichtet, weiterhin ihrer Arbeit nachzugehen. Sie können gemäß der vereinbarten Kündigungsfrist aber natürlich jederzeit kündigen.

Im Arbeitsrecht gilt es erst dann als angemessen, die Arbeit niederzulegen, wenn das Gehalt für einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten ausbleibt. In jedem Fall sollten Angestellte das Gehalt vorab schriftlich einfordern und die Arbeitsverweigerung ebenfalls schriftlich ankündigen.

Was ist mit offenen Gehaltsforderungen?

Ist ein Arbeitgeber zahlungsunfähig, erhalten Angestellte häufig kein oder kein vollständiges Gehalt mehr. Wann und wie wahrscheinlich es ist, ob die Zahlungsansprüche beglichen werden, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt sie entstanden sind.

Gehaltsrückstände, die vor dem Insolvenzverfahren entstanden sind

Lohnrückstände, die vor dem Insolvenzverfahren entstanden sind, müssen Angestellte per Formular beim Insolvenzverwalter anmelden. Eile ist geboten, denn die Rückstände müssen binnen einer bestimmten Frist angemeldet werden.

Die ausstehenden Gehaltszahlungen werden mit den Forderungen aller anderen Gläubiger in die Insolvenztabelle aufgenommen. Häufig reicht das zur Verfügung stehende Kapital nicht aus, um alle offenen Forderungen abzudecken.

Eine Chance auf Auszahlung haben Angestellte erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens – und dann häufig auch nur auf einen Teilbetrag, der per Quote während der Abwicklung bestimmt wird. In diesem Fall haben Arbeitnehmer Anspruch auf Ausgleich durch das sogenannte Insolvenzgeld (s. nächstes Kapitel).

Gehaltsrückstände, die während des Insolvenzverfahrens entstehen

Gehaltsrückstände, die während des Insolvenzverfahrens entstehen, haben Vorrang vor allen anderen Unternehmensschulden. Das Gesetz schreibt vor, dass der Insolvenzverwalter die Forderungen der Ar­beit­neh­mer – soweit möglich – erfüllen muss. Allerdings kann es auch hier passieren, dass die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die Ansprüche zu decken. In diesem Fall haben Angestellte ebenfalls Anspruch auf Insolvenzgeld.

Wichtig: Mitarbeiter sollten keinesfalls auf Lohn- oder Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld verzichten – auch wenn der insolvente Arbeitgeber darum bittet. Diese Geste wird ein Unternehmen in der Regel nicht aus der Schieflage befreien. Angestellte gefährden aber eigene Ansprüche und schmälern unter Umständen auch die Höhe des Arbeitslosengelds.

Wie erhalten Arbeitnehmer Insolvenzgeld?

Das Insolvenzgeld ist eine Leistung, die Arbeitnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen können, wenn das insolvente Unternehmen die Gehaltszahlungen selbst nicht mehr begleichen kann.

Arbeitnehmer müssen den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung der Insolvenz des Arbeitgebers stellen und erhalten rückwirkend die ausstehenden Lohnzahlungen der letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung.

Die Arbeitsagentur leistet Zahlungen in der Höhe des aktuellen Nettolohns – bei höheren Gehältern ist die Beitragsbemessungsgrenze das Maximum. Gezahlt werden auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sofern diese während der vergangenen drei Monate hätten ausgezahlt werden müssen.

Welche weiteren Ansprüche haben Arbeitnehmer?

Neben ihren Gehaltsforderungen haben Mitarbeiter während des Insolvenzverfahrens weitere Ansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber.

Urlaub

Auch während des Insolvenzverfahrens können Arbeitnehmer bereits genehmigten Urlaub nehmen und auch Urlaubstage beantragen. Sollte es nicht möglich sein, den Urlaubsanspruch zu verbrauchen, muss das Unternehmen eine Ausgleichszahlung leisten.

Betriebliche Altersvorsorge

Ansprüche auf eine betriebliche Altersvorsorge bleiben uneingeschränkt bestehen. Sie gehen bei einer Arbeitgeberinsolvenz auf den Insolvenzversicherer, den Pensions-Sicherungs-Verein, über.

Sozialversicherungsbeiträge

Auch in der Insolvenz muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge seiner Angestellten abführen. Tut er dies nicht, begeht er eine Straftat. Gesetzlich und freiwillig versicherte behalten in jedem Fall den Versicherungsschutz durch ihre Krankenkasse.

Mutterschutz und Elternzeit

Wird der Betrieb saniert oder verkauft besteht das Beschäftigungsverhältnis von Angestellten, deren Arbeitgeber Insolvenz anmeldet, während sie sich in Elternzeit befinden, unverändert weiter.

Bei einer Schließung des Betriebs kann der besondere Kündigungsschutz von Schwangeren und Eltern in Elternzeit durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde aufgehoben werden. Eine Kündigung wäre in diesem Fall zulässig.

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