Abmahnung: Welche Fristen sind zu beachten?

Es gibt keine Frist, innerhalb der eine Abmahnung ausgesprochen werden muss. Lässt ein Arbeitgeber aber zu viel Zeit vergehen, ist die Abmahnung verwirkt. Sie reicht dann nicht mehr aus, um eine anschließende Kündigung zu rechtfertigen.

Kurz gesagt:

  • Es gibt keine Frist für eine Abmahnung. Sie kann auch Jahre später noch ausgesprochen werden.
  • Abhängig vom Verstoß verliert eine Abmahnung nach einer gewissen Zeit ihre Warnfunktion.
  • Im Regelfall können Arbeitnehmer eine Abmahnung nach spätestens fünf Jahren aus der Personalakte entfernen lassen.

Gibt es eine Frist, um eine Abmahnung auszusprechen?

Eine Abmahnung hat den Sinn, auf einen Pflichtverstoß hinzuweisen und eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Deshalb ist es sinnvoll, wenn zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und der Abmahnung nicht allzu viel Zeit vergeht. Eine Frist für die Abmahnung gibt es aber grundsätzlich nicht. Sie kann also Wochen, Monate oder sogar Jahre später noch ausgesprochen werden.

Allerdings gilt in der Praxis die sogenannte Verwirkung: Lässt sich ein Arbeitgeber zu viel Zeit mit der Abmahnung, ist sie nicht mehr ausreichend, um eine anschließende Kündigung zu rechtfertigen. Ab wann genau eine Abmahnung verwirkt ist, hängt laut Bundesarbeitsgericht von den Umständen des Einzelfalls ab.

Wichtig: Nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Arbeitnehmer haben das Recht, in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten, z. B. verspätete Lohnzahlungen, ohne zeitliche Begrenzung abzumahnen.

Muss der Arbeitgeber eine Frist zur Verhaltensänderung einräumen?

In den meisten Fällen enthält eine Abmahnung keine Frist zur Verhaltensänderung. Denn meist zielt die Abmahnung darauf ab, ein Fehlverhalten unmittelbar abzustellen – und zu verhindern, dass es sich wiederholt.

Gibt der Arbeitgeber aber eine konkrete Frist vor, muss sie dem Angestellten ausreichend Zeit gewähren, um sein Verhalten anzupassen. Ansonsten setzt sich das Unternehmen dem Verdacht aus, durch die Abmahnung keine Verhaltensänderung erzielen, sondern lediglich die juristischen Voraussetzungen für eine Kündigung zu schaffen zu wollen.

Kann eine Abmahnung ihre Wirkung verlieren?

Erfüllt ein Arbeitnehmer nach einer Abmahnung seine Vertragspflichten über einen längeren Zeitraum hinweg tadellos, verliert die Abmahnung ihre Warnfunktion. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber ihm im Wiederholungsfall zunächst erneut abmahnen müsste.

Kündigt das Unternehmen ihm stattdessen verhaltensbedingt, hat der Angestellte gute Chancen, sich erfolgreich per Kündigungsschutzklage zu wehren.

Wann eine Abmahnung ihre Wirkung verliert, hängt von der Schwere des Verstoßes ab: Für viele Arbeitsgerichte sind bei kleineren Verfehlungen, wie z. B. Verspätungen oder Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen, zwei bis drei Jahre ausreichend.

Spätestens nach fünf Jahren sind Abmahnungen aus “normalen” Gründen verjährt. Bei erheblichen Verfehlungen – wie z. B. kriminellem Verhalten – besteht dieser Anspruch allerdings nicht.

Wie lange bleibt eine Abmahnung in der Personalakte?

Einige Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge enthalten individuelle Regelungen, eine gesetzliche Verjährungsfrist gibt es aber nicht. Eine einmal ausgesprochene Abmahnung kann also theoretisch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses in der Personalakte des Mitarbeiters bleiben.

In vielen Fällen bestehen in vielen Unternehmen aber nach rund zwei Jahren gute Chancen, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird, wenn der Angestellte darum bittet. Voraussetzung ist natürlich, dass er in der Zwischenzeit keine weiteren Pflichtverstöße begangen hat.

Wie lange ist Widerspruch oder Klage möglich?

Arbeitnehmer können einer Abmahnung ohne zeitliche Befristung widersprechen oder eine Gegendarstellung zu einer aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Abmahnung als Ergänzung für die Personalakte abgeben. Auch das Recht, sich gegen eine Abmahnung per Klage zur Wehr zu setzen, verjährt für Arbeitnehmer nie.