Kündigungsschutzklage: Die Abfindung ist auf zwei Wegen möglich

Urteilt der Richter in einer Kündigungsschutzklage zugunsten des Angestellten oder stimmt das Unternehmen einem Vergleich zu, erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung. Die Höhe ist frei verhandelbar. In vielen Fällen zahlt sich anwaltliche Unterstützung aus.

Kurz gesagt:

  • Per Kündigungsschutzklage lassen Arbeitnehmer eine Kündigung gerichtlich überprüfen.
  • Angestellte können eine Abfindung erhalten, wenn der Richter die Kündigung als unwirksam zurückweist oder der Arbeitgeber sich durch einen Vergleich freikauft.
  • Weil die rechtlichen Hürden für eine wirksame Kündigung hoch liegen, enden viele Klagen zugunsten des Arbeitnehmers.

So führt die Kündigungsschutzklage zur Abfindung

Arbeitnehmer, die Kündigungsschutzklage einreichen, können die Rechtmäßigkeit einer Kündigung von einem Arbeitsgericht überprüfen lassen. Mit guten Erfolgschancen: Weil das Gesetz strenge Regeln für eine gültige Kündigung vorschreibt, enden die meisten Prozesse zugunsten des Angestellten. Der Anspruch auf eine Abfindung kann durch die Klage auf den folgenden zwei Wegen entstehen.

Der Richter fällt ein Auflösungsurteil

Der Richter fällt ein Urteil und entscheidet, dass die Kündigung unwirksam ist. Nun müsste das Unternehmen den Mitarbeiter eigentlich weiterbeschäftigen. In der Praxis ist das Verhältnis zwischen Unternehmen und Angestelltem durch den Rechtsstreit aber häufig so belastet, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist.

Das Gericht beendet in diesem Fall den Arbeitsvertrag durch ein sogenanntes Auflösungsurteil und spricht dem Arbeitnehmer eine angemessene Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu.

Der Rechtsstreit endet durch Vergleich

Wenn absehbar ist, dass vor Gericht eine Niederlage oder ein langer und kostspieliger Prozess mit ungewissem Ausgang droht, kaufen sich viele Unternehmen lieber frei. Der Deal: Der Arbeitnehmer zieht die Kündigungsschutzklage zurück, das Unternehmen zahlt ihm im Gegenzug eine Abfindung.

Wie viel Abfindung bringt eine Kündigungsschutzklage?

Die Höhe einer Abfindung bei Kündigung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern frei verhandelbar. In der Praxis gibt es eine Faustformel, mit der sich die sogenannte Regelabfindung berechnen lässt: Pro Beschäftigungsjahr erhalten Angestellte zwischen einem halben und einem vollen Monatsgehalt.

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Die Regelabfindung ist allerdings nur ein Richtwert. Eine gute Argumentation steigert die Erfolgsaussichten bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung - und damit auch die Höhe der Entschädigung.

Die Praxis zeigt, dass juristische Unterstützung sich rentiert: Wer sich einen Anwalt nimmt, kann bis zu viermal mehr Abfindung herausholen als Arbeitnehmer, die selbst mit Ihrem Arbeitgeber verhandeln.

Wie Sie eine Abfindung steuerlich günstig gestalten, lesen Sie im Beitrag “Alles zu Steuern auf Abfindung – und vier Tipps zum Geldsparen

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Wer kann vor dem Arbeitsgericht klagen?

Alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis unter Kündigungsschutz steht, haben das Recht, sich gerichtlich gegen die Kündigung zu wehren. Das Arbeitsverhältnis ist automatisch geschützt, wenn...

  • der Mitarbeiter länger als sechs Monate angestellt ist.
  • das Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt.

Wichtig: Ab dem Zeitpunkt der Kündigungszustellung bleiben nur drei Wochen Zeit, um Klage beim Arbeitsgericht zu erheben. Danach ist die Kündigung in jedem Fall wirksam.

Ausnahmen im Kleinbetrieb und Kündigung während der Probezeit

Mitarbeiter von Kleinbetrieben mit weniger als 10 dauerhaft angestellten Arbeitnehmern haben keinen gesetzlichen Kündigungsschutz. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die kürzer als sechs Monate beschäftigt sind, sich also noch in der gesetzlichen Probezeit befinden.

Eine Kündigungsschutzklage in der Probezeit und auch für Mitarbeiter von Kleinbetrieben ist zwar schwieriger, aber dennoch möglich. Beispielsweise, wenn dem Unternehmen formelle Fehler in der Kündigung unterlaufen oder es Mindeststandards missachtet.

Wie wirkt sich die Entschädigung auf das Arbeitslosengeld aus?

Eine Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wird. Es darf also durch den Vergleich aus der Kündigungsschutzklage nicht früher enden, als

es durch eine ordentliche Kündigung geendet hätte.

Detaillierte Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im Beitrag “So wird Ihre Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet

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