Aufhebungsvertrag mit Abfindung: Wann Unternehmen eine Entschädigung zahlen

Ein Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Zu welchen Konditionen, ist Verhandlungssache. Je stärker die Position des Angestellten, desto besser seine Chancen auf eine attraktive Entschädigung.

Kurz gesagt:

  • Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung – auch nicht bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags.
  • Angestellte mit starker Verhandlungsposition haben aber gute Aussichten auf eine Entschädigung.
  • Auch wenn sich ein Richtwert etabliert hat, ist die Höhe der Abfindung grundsätzlich frei verhandelbar.

Was unterscheidet einen Aufhebungsvertrag von einer Kündigung?

Eine Kündigung wird immer einseitig ausgesprochen. Der Angestellte oder das Unternehmen beenden das Arbeitsverhältnis gemäß den im Arbeitsvertrag vereinbarten Regeln, wie z. B. unter Einhaltung der Kündigungsfrist.

Auch ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis. Es handelt sich aber um eine beiderseitige Vereinbarung, dem sowohl das Unternehmen als auch der Angestellte zustimmen müssen. Unter welchen Bedingungen und zu welchen Konditionen die Trennung vonstattengeht, ist frei verhandelbar.

Wann zahlen Unternehmen beim Aufhebungsvertrag eine Abfindung?

Gute Chancen auf eine Abfindung durch einen Aufhebungsvertrag haben Arbeitnehmer vor allem dann, wenn die Initiative zur Trennung vom Unternehmen ausgeht. Dem Arbeitgeber bringt der Aufhebungsvertrag gegenüber der Kündigung nämlich entscheidende Vorteile:

  • Er verhindert, dass der Angestellte Kündigungsschutzklage erhebt.
  • Er umgeht dadurch das Risiko eines kostspieligen und langwieriger Arbeitsrechtsstreits.

Denn mit der Unterzeichnung des Vertrags verzichtet der Mitarbeiter auf seinen gesetzlichen Kündigungsschutz. Im Gegenzug zahlt das Unternehmen dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten eine Entschädigung in Form einer Abfindung.

Wie viel Abfindung ist möglich?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Höhe des Abfindungsanspruchs ist genau wie andere Vertragsbestandteile Verhandlungssache. Lesetipp zu weiteren wichtigen Inhalten eines Aufhebungsvertrags: “Aufhebungsvertrag Muster: 9 Klauseln, auf die Arbeitnehmer achten müssen

Verschiedene Faktoren beeinflussen die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers und damit auch die mögliche Abfindungshöhe. Dazu zählen beispielsweise:

  • Wie lange ist der Mitarbeiter schon im Betrieb angestellt?
  • Wie groß ist das Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu beenden?
  • Welcher Kündigungsschutz besteht?
  • Wie stehen die Chancen auf eine juristisch zulässige ordentliche Kündigung?
  • Welche Aussichten hat der Angestellte auf eine Folgebeschäftigung?

Im Arbeitsrecht hat sich eine Faustformel zur Berechnung der Abfindungshöhe etabliert: Pro Beschäftigungsjahr erhalten Mitarbeiter zwischen einem halben und einem Bruttogehalt Entschädigung. Nutzen Sie den Abfindungsrechner von CONNY, um die mögliche Höhe Ihrer Abfindung zu ermitteln.

Die Praxis zeigt, dass sich juristische Unterstützung in der Verhandlung lohnen kann: Erfahrene Anwälte können für ihre Mandanten eine bis zu viermal höhere Abfindung heraushandeln.

Muss ich die Abfindung versteuern?

Ja, seit 2006 werden Abfindungen steuerlich wie Lohnzahlungen behandelt. Sie sind zwar sozialversicherungsfrei, es fällt aber Einkommenssteuer an. Wer kirchensteuerpflichtig ist, muss zusätzlich auch Kirchensteuer entrichten.

Es gibt aber vier Möglichkeiten, um die Abzüge zu senken und eine höhere Nettoabfindung herauszuholen. Wie das funktioniert, erfahren Sie im Beitrag “Alles zu Steuern auf Abfindung – und vier Tipps zum Geldsparen”.

Bekomme ich trotz Abfindung Arbeitslosengeld?

Grundsätzlich ja – dafür müssen bestimmte Punkte in der Gestaltung des Vertrags beachtet werden. Ansonsten kann eine 12-wöchige Sperre beim Arbeitslosengeld drohen, denn nach Sichtweise der Arbeitsagentur führen Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund unterzeichnen, ihre Arbeitslosigkeit selbst herbei.