So wird Ihre Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet

Abfindungen werden nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet – selbst dann nicht, wenn die Trennung einvernehmlich erfolgt. Das Arbeitsverhältnis darf dafür aber nicht vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist enden.

Kurz gesagt

  • Eine Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
  • Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet.
  • Wird die Kündigungsfrist unterschritten, ruht der Anspruch auf Abfindung zunächst.

Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Im Regelfall hat eine Abfindung keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld I (ALG I) – bestehendes Vermögen des Empfängers wird grundsätzlich nicht angerechnet. Es spielt dafür auch keine Rolle, ob der Abfindungsanspruch durch

  • eine betriebsbedingte Kündigung,
  • einen Aufhebungsvertrag oder
  • eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage entstanden ist.

In allen Fällen gilt aber eine Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis muss unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden sein. Es darf also nicht früher enden, als es durch eine ordentliche Kündigung geendet hätte.

Wie lange die Kündigungsfrist im Einzelfall ist, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag bzw. Dem Tarifvertrag. Wenn dort keine Regelung festgelegt wurde, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Wichtig bei Aufhebungsverträgen und Vergleichen: Achten Sie darauf, dass die Vereinbarung Ihre ordentliche Kündigungsfrist nicht verkürzt. Dann hat Ihre Abfindung auch keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld.

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Wann kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld durch eine Abfindung ruhen?

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann ruhen, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet und eine Abfindung gezahlt wird. Anders als bei einer Sperrzeit verkürzt sich die Anspruchszeit dadurch aber nicht. Lediglich der Zeitpunkt der ersten Auszahlung verschiebt sich nach hinten.

Wie lange kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen?

Der maximal mögliche Ruhezeitraum beträgt ein Jahr. In der Berechnung wird die Abfindung nur anteilig berücksichtigt. Wie viel Prozent der Abfindungssumme in die Berechnung einfließen, hängt von zwei Faktoren ab:

  • dem Alter des Arbeitnehmers zum Ende des Arbeitsverhältnisses
  • der Dauer der Betriebszugehörigkeit

Gemäß der folgenden Tabelle werden mindestens 25 Prozent und maximal 60 Prozent der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dabei gilt: je älter der Mitarbeiter und je länger seine Betriebszugehörigkeit, desto geringer der Prozentsatz – und desto kürzer ruht auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Beispiel: So berechnet sich der Ruhezeitraum

Das folgende Beispiel zeigt, wie sich der Ruhezeitraum berechnen lässt. Die Daten des fiktiven Arbeitnehmers:

  • Alter: 57 Jahre
  • Betriebszugehörigkeit: 20 Jahre
  • Bruttogehalt pro Tag: 250 Euro
  • Höhe der Abfindung: 50.000 Euro
  • Unterschreiten der ordentlichen Kündigungsfrist: 90 Tage

Schritt 1

Mithilfe der Tabelle wird der Prozentsatz der Abfindung ermittelt, der in die Berechnung der Ruhezeit einfließt. Relevant sind das Alter und die Betriebszugehörigkeit.

Der fiktive Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt der Kündigung 57 Jahre alt und hat 20 Jahre im Betrieb gearbeitet. Es werden daher 25 Prozent der Abfindung in Höhe von 50.000 Euro, also 12.500 Euro, auf das Arbeitslosengeld angerechnet:

50.000 : 100 x 25 = 12.500

Schritt 2

Nun wird ermittelt, wie lange der Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, um die 12.500 Euro zu verdienen. Bei einem Bruttogehalt von 250 Euro pro Tag wären dafür 50 Tage nötig gewesen:

12.500 : 250 = 50

Ergebnis

Die Ruhezeit im Berechnungsbeispiel beträgt 50 Tage – statt 90 Tagen, die die ordentliche Kündigungsfrist unterschritten wurde. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I beginnt also ab dem 51. Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses uneingeschränkt zu laufen.

Wie wirkt sich eine Abfindung sich auf das Arbeitslosengeld II aus?

Anders als das Arbeitslosengeld I, wird vorhandenes Vermögen des Empfängers auf das Arbeitslosengeld II (Hartz 4) angerechnet. Dies gilt auch bei Entschädigungen für den Arbeitsplatzverlust: Eine Abfindung muss bei der Arbeitsagentur angegeben werden und verringert den Anspruch auf Sozialleistungen, wenn der Empfänger zum Auszahlungszeitpunkt bereits Arbeitslosengeld II bezieht.



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